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Ratgeber

Was rechtlich gilt, wenn Sie gebrauchte IT verkaufen

Verkauft ein Unternehmen seine gebrauchte IT, gelten beim Verkauf an Verbraucher dieselben Regeln wie für jeden Onlinehändler. Welche Pflichten Sie haben, hängt vor allem davon ab, ob Sie an Verbraucher oder an Firmen verkaufen.
rbit-Ratgeber · Stand: Oktober 2026
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Lassen Sie Ihren konkreten Fall von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Aktenordner im Regal

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbraucher haben beim Onlinekauf 14 Tage Widerrufsrecht. Das Risiko der Rücksendung tragen Sie.
  • Auch für gebrauchte Ware gilt gegenüber Verbrauchern die Gewährleistung. Auf ein Jahr verkürzen geht nur mit einer gesonderten Vereinbarung.
  • Bei Verkäufen an Firmen ist eine Rechnung Pflicht. Die Gewährleistung lässt sich dort weitgehend ausschließen.
  • Dazu kommen Pflichten aus dem Verpackungs-, Elektro-, Batterie- und Produktsicherheitsrecht.

Verbraucher oder Firma: Das ändert fast alles

Verkauf an Verbraucher

  • Widerrufsrecht von 14 Tagen bei Onlinekäufen
  • Zwei Jahre Gewährleistung, bei Gebrauchtware auf ein Jahr verkürzbar, wenn das gesondert vereinbart wird
  • Zeigt sich ein Mangel im ersten Jahr nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag
  • Pflichtinformationen, Widerrufsbelehrung und AGB, die zum Verbraucherrecht passen

Verkauf an Firmen

  • Kein gesetzliches Widerrufsrecht
  • Gewährleistung für Gebrauchtware vertraglich weitgehend ausschließbar
  • Rechnung ist Pflicht, im Inland schrittweise als E-Rechnung
  • Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich prüfen und Mängel unverzüglich rügen
Auf Marktplätzen kaufen Firmen und Privatleute nebeneinander. Gehen Sie im Zweifel davon aus, dass Ihr Käufer Verbraucher ist.

Widerrufsrecht: 14 Tage ohne Begründung

Kauft ein Verbraucher online, kann er den Vertrag 14 Tage lang ohne Angabe von Gründen widerrufen. Bei Waren beginnt die Frist mit dem Erhalt. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, verlängert sie sich auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
  • Rücksendung: Das Risiko, dass die Ware auf dem Rückweg verloren geht oder beschädigt wird, tragen Sie. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kann der Käufer tragen, wenn Sie ihn vor dem Kauf darüber informiert haben.
  • Erstattung: Den Kaufpreis samt Standardversandkosten erstatten Sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs. Sie dürfen damit warten, bis die Ware zurück ist oder der Käufer nachweist, dass er sie abgeschickt hat, es sei denn, Sie haben angeboten, die Ware abzuholen.
  • Wertersatz: Hat der Käufer das Gerät stärker genutzt, als zum Prüfen nötig war, können Sie den Wertverlust abziehen. Voraussetzung ist, dass Sie ihn richtig über sein Widerrufsrecht belehrt haben.
  • Widerrufsbutton: Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Sie bei Onlineverkäufen an Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion, beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend (§ 356a BGB). Im eigenen Shop bauen Sie sie selbst ein. Auf Marktplätzen müssen Sie sicherstellen, dass der Betreiber sie anbietet.

Gewährleistung: auch bei gebrauchter Ware

Gegenüber Verbrauchern haften Sie zwei Jahre lang dafür, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Bei gebrauchten Geräten dürfen Sie die Frist auf ein Jahr verkürzen. Das geht aber nur, wenn der Käufer vor dem Kauf eigens darauf hingewiesen wurde und der Verkürzung ausdrücklich und gesondert zustimmt, etwa mit einem eigenen Häkchen im Bestellprozess. Auf Marktplätzen ist das schwer umzusetzen.
  • Beweislast: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei der Übergabe vorlag. Dann müssen Sie das Gegenteil beweisen.
  • Verlängerung: Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Frist, verjähren die Ansprüche frühestens vier Monate, nachdem er sich zum ersten Mal gezeigt hat.
  • Reparatur: Beheben Sie einen Mangel durch Reparatur, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate. Das gilt für Kaufverträge mit Verbrauchern seit dem 31. Juli 2026. Darauf müssen Sie den Käufer vor der Nacherfüllung hinweisen.
  • Garantie: Eine Garantie ist ein freiwilliges Versprechen zusätzlich zur Gewährleistung. Versprechen Sie auch in Artikeltexten nur, was Sie halten können.
  • Unter Firmen: Zwischen Unternehmen lässt sich die Gewährleistung für Gebrauchtware weitgehend ausschließen. Für Arglist, eine übernommene Garantie sowie Schäden an Leben und Gesundheit haften Sie trotzdem. Lassen Sie die Klausel in Ihren AGB prüfen.
Testprotokolle und Fotos helfen Ihnen, wenn ein Käufer reklamiert.

Rechnung, Pflichtangaben und AGB

  • Rechnung: Verkaufen Sie an Unternehmen, müssen Sie eine Rechnung mit allen Pflichtangaben ausstellen. Die Ware muss mit Menge und handelsüblicher Bezeichnung beschrieben sein, „EDV“ oder „Arbeitsspeicher“ reicht meistens nicht.
  • E-Rechnung: Im Inland müssen Unternehmen seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie Firmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ab 2027, alle anderen ab 2028. Rechnungen bis 250 Euro sind ausgenommen.
  • Privatkunden: Hier besteht keine Rechnungspflicht, viele Käufer erwarten trotzdem eine.
  • Pflichtinformationen: Impressum, Widerrufsbelehrung und Datenschutzhinweise gehören auch auf Ihr Marktplatzprofil.
  • AGB: Prüfen Sie, ob Ihre AGB zum Verbraucherrecht passen. Unwirksame Klauseln können abgemahnt werden.

Was der Gesetzgeber sonst noch verlangt

Verpackungen

Wer Ware verschickt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Versandverpackungen bei einem dualen System beteiligen, zum Beispiel beim Grünen Punkt. Seit dem 12. August 2026 gilt das nach dem VerpackDG grundsätzlich auch beim Versand an Firmenkunden. Ware, die per Spedition auf Paletten geht, ist in der Regel nicht systembeteiligungspflichtig. Registrieren müssen Sie sich trotzdem.

Elektrogeräte

Wer Elektrogeräte erstmals in Deutschland auf den Markt bringt, etwa durch Import oder unter eigener Marke, ist Hersteller und muss sich bei der Stiftung EAR registrieren. Für Geräte, die auch Privatleute nutzen können, kommt eine insolvenzsichere Garantie dazu. Kaufen Sie Gebrauchtgeräte im Ausland ein, sind Sie beim Verkauf in Deutschland in der Regel selbst Hersteller.

Batterien

Laptops, Telefone und viele andere Geräte enthalten Akkus. Herstellerpflichten nach dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) hat, wer die Batterien erstmals in Deutschland bereitstellt, auch eingebaut in Geräten. Er registriert sich bei der Stiftung EAR. Händler haben eigene Pflichten, etwa zur Rücknahme von Altbatterien und zu Hinweisen für Käufer.

Produktsicherheit

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR), auch für gebrauchte Produkte. Online-Angebote für Produkte, die auch Verbraucher nutzen können, müssen den Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse nennen, bei Herstellern außerhalb der EU auch eine verantwortliche Person in der EU. Dazu kommen Produktbild, Typbezeichnung sowie Warn- und Sicherheitshinweise. Das gilt auch beim Verkauf an Firmen.
Aus der Praxis

Dokumentation schlägt Druck

Ein Firmenkunde bestellte bei uns 20 gebrauchte Server, meldete Wochen später Defekte und wollte kostenlosen Ersatz, ohne die Teile zurückzuschicken. Nach einer zweiten Lieferung hieß es, die Spedition habe die Server im Unwetter stehen lassen: bitte noch einmal 20 Server, kostenlos. Fotos vom Schaden gab es keine, dafür zwei PayPal-Fälle und eine schlechte Google-Bewertung. Weil wir Lieferung, Kommunikation und Rechtstexte sauber dokumentiert hatten, lehnte PayPal beide Fälle ab. Ab einem gewissen Betrag bringen wir so etwas zur Anzeige.

So nehmen wir Ihnen die Arbeit ab

Verkaufen Sie an rbit, ist das ein Geschäft unter Firmen. Um Widerrufe, Marktplatzregeln und Kundenanfragen kümmern wir uns. Sie entscheiden nach unserer Bewertung: Festpreis oder Kommission. Für einzelne Geräte lohnt sich eine Abholung in der Regel nicht.

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